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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • der Firma Reitsport Ravenschlag und des
  • Sattel-Kompetenzzentrums Boris Ravenschlag

Stand: Mai 2017

1.        

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers.

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.        

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.

Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

3.        

Der Auftraggeber hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Kfz, Boote, Kutschen etc.) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeugs in die Werkstatt des Auftragnehmers.

Schäden, die aufgrund von technischen Mängeln außerhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

4.        

Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.

Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.

Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt.

Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten.

5.        

Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.        

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen.

Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen.

7.        

Offensichtliche Mängelrügen sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu rügen.

Passformmängel nach spätestens 2 Tagen.

Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.

Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung,

spätestens innerhalb von 10 Tagen zu rügen.

Eine spätere Rüge ist unbeachtlich.

Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

Eine ordentliche Mängelrüge kann nur erfolgen, soweit der Rüge ein Originalkaufbeleg (Kassenzettel, Kaufquittung) beigefügt ist.

Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigengebrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen.

Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint.

8.        

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern 1 Jahr.

Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus.

Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen.

Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer steht für sachgerechte und nach den allgemein anerkannten Regeln und Grundsätzen des Sattlerhandwerks durchgeführte Anpassungen sowie Auf- und Nachpolsterungen von Reitsätteln ein.

Er garantiert die Verwendung von Materialien, die für diese Arbeiten geeignet sind.

Es kann aber nicht zugesagt werden, dass der letztlich gewünschte Erfolg der absoluten langfristigen Passgenauigkeit am Pferd und der absoluten Korrektheit der Sitzposition des Reiters langfristig eintritt.

Im Falle der Veränderung des Sattels durch z.B. das Auf- und Absteigen oder einer schiefen Sitzposition des Reiters auf dem Sattel, sowie Veränderungen des Pferdes hinsichtlich Trainingszustand, Futterzustand, Ausbildungszustand etc. wird eine Nachpolsterung eines Sattels nicht als Nacherfüllung - Nachbesserung nach § 439 BGB angesehen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit es die Folgen unsachgemäßer Handhabung, insbesondere einer falschen Nutzung beim Aufsteigen, Reiten, und mangelnder Pflege oder Folgen von Reparaturarbeiten Dritter betrifft.

Neusättel und Maßsättel:

Der Auftragnehmer garantiert die Passform des Neu- bzw. Maßsattels zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ihm angebotenen Passformkontrollen wahrzunehmen, da sonst eine weitere Passformkonformität nicht garantiert werden kann.

Bei Maßsätteln sind allein die zum Zeitpunkt des Maßnehmens genommenen Maße ausschlaggebend.

Die Veränderungen von Pferd und Reiter zwischen dem Zeitpunkt des Maßnehmens und der Übergabe des Produktes können nicht zu Grunde gelegt werden.

Dies bezieht sich ausschließlich auf das vorgestellte Pferd, sowie den /die vorgestellten Reiter-/in.

9.

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar auf dem Kundengelände entladen werden kann.

Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Kundengelände verursacht werden, werden gesondert berechnet.

Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von Ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten berechnet.

Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von Ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10.      

Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten.

Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11.      

Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen.

Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen.

Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.

Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

12.      

Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen.

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 25 % des Auftragswertes zu leisten.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p. a. berechnet.

Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz p. a... Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet.

Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler- und Feintäschner-Handwerk öffentlich bestimmt sind.

Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

14.      

Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern.

Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

15.      

Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers vom Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin vom Auftraggeber nicht abgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht nach § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch zu machen.

Entstandene Lagerkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

16.      

Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für seine zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen und die getroffenen Vorkehrungen verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Auftragnehmer nachstehend pauschal ausgewiesenen Kosten.

Bei Rücktritt bis zu 1 Monat

nach Auftragserteilung werden 10 %

Bei Rücktritt bis zu 2 Monaten

nach Auftragserteilung werden 20%

Bei Rücktritt bis zu 3 Monaten

nach Auftragserteilung werden 30 %

Bei Rücktritt bis zu 4 Monaten

nach Auftragserteilung werden 60 %

Bei Rücktritt ab dem 5. Monat

nach Auftragserteilung werden 80 %

des vereinbarten Vergütungsbetrages zur Zahlung fällig.

17.      

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers

als Gerichtsstand vereinbart.